Prüfservice Wiemers, Widukindstr. 2, 33014 Bad Driburg, 0176-60381515, info@pruefservice-wiemers.de.

  1. Allgemeines

1.1. Prüfservice Wiemers führt technische Servicedienstleistungen in Form von messtechnischen Prüfungen und Beratungsleistungen aus.

1.2. Der Kunde und Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Leistungsverzeichnis an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Prüfservice Wiemers ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungs-erfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn Prüfservice Wiemers in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.3. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von Prüfservice Wiemers sind nur dann bindend, wenn sie von Prüfservice Wiemers schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

1.4. Prüfservice Wiemers ist berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur eine klärende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  1. Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote von Prüfservice Wiemers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Prüfservice Wiemers dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne etc.) sonstige Produktbeschreibungen, Präsentationen oder Unterlagen, auch in digitaler Form, überlassen hat.

2.2. Ein Vertrag mit Prüfservice Wiemers kommt durch ein schriftliches Angebot und dessen bedingungslose Annahme zustande. Ändert der Kunde dieses Angebot ab, so gilt das geänderte Angebot als neues Angebot des Kunden, unabhängig wie der Kunde das geänderte Angebot bezeichnet (z. B. “Auftragsbestätigung”). Prüfservice Wiemers behält sich vor das neue Angebot zu akzeptieren, abzulehnen oder erneut zu ändern. Die Angebotsannahme des Kunden kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch den Beginn der Prüftätigkeit erklärt werden.

2.3. Enthält ein Prüfservice Wiemers Angebot keine explizite Bindungsdauer, behält das Prüfservice Wiemers Angebote für eine Dauer von vier Wochen ab Zugang beim Kunden Gültigkeit.

  1. Durchführung des Auftrages

3.1. Die von Prüfservice Wiemers angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik und, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, in der bei Prüfservice Wiemers üblichen Handhabung durchführen. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.2. Der Leistungsumfang der bei Prüfservice Wiemers beauftragten Arbeiten wird bei der Auftragserteilung schriftlich festgelegt. Wird Prüfservice Wiemers pauschal mit der kompletten Prüfung gem. Angebotsbeschreibung beauftragt, so werden Mehraufwendungen vom Kunden akzeptiert. Die Abrechnung erfolgt immer nach dem tatsächlichen Aufwand und Prüfumfang. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen zum Angebot, sind diese zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm eine Vertragseinhaltung im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte oder eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

  1. Voraussetzungen & Leistungen des Kunden für Prüfungen 

4.0 Geltungsbereich:

4.1. Diese Voraussetzungen für Prüfungen sind Leistungen, welche vom Kunden zu erbringen sind. Sie gelten für alle mit der Firma Prüfservice Wiemers geschlossenen Verträge, welche unter Punkt 1.2. aufgeführte Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Voraussetzungen regeln die Durchführung der Leistungen von Prüfservice Wiemers, welche auf Kosten und Risiko des Kunden erbracht werden.

  • Die Voraussetzungen beziehen sich auf folgende Dienstleistungen: Servicearbeiten vor Ort.

4.3. Für abweichende Voraussetzungen ist die schriftliche Bestätigung von Prüfservice Wiemers notwendig.

4.4. Zusätzlich gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen, welche Sie unter

5.0. Allgemeine Voraussetzungen:

5.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle Voraussetzungen zu erfüllen, damit Prüfservice Wiemers alle obliegenden Arbeiten ohne Zeitverzug und ohne Beeinträchtigung der Interessen Dritter erbringen kann. Die hier genannten Voraussetzungen sind nur typische Leistungspflichten des Kunden und gelten nicht abschließend.

5.2. Die dem Kunden obliegenden Leistungen sind auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, bei Unklarheiten Rücksprache mit Prüfservice Wiemers zu halten.

5.3. Der Kunde ist damit einverstanden, von Prüfservice Wiemers erhaltene Hinweise zur Erfüllung dieser Voraussetzungen konsequent zu befolgen.

6.0. Arbeitssicherheit:

6.1. Es ist ein Bauleiter oder Sicherheitsbeauftragter zu benennen.

6.2 Die Mitarbeiter von Prüfservice Wiemers erhält vom Kunden sämtliche Sicherheitsunterweisungen sowie Einweisungen in die örtlichen Gegebenheiten. Vor allem Einweisungen über Notausgänge, Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sind verpflichtend. Ebenso trifft dies auf Informationen über spezielle Gefahrenquellen zu

6.3. Sämtliche Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Arbeitsschutzgesetze (ArbSchG) sowie alle weiteren einschlägigen Richtlinien, Vorschriften, Vorordnungen und Normen müssen eingehalten werden.

6.4. Alle erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z. B. Sonntagsarbeitsgenehmigung, müssen rechtzeitig vom Kunden eingeholt werden.

6.5. Der Kunde ist dafür zuständig, eine Aufsichtsperson bereit zu stellen, um Alleinarbeit zu vermeiden.

  1. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

7.1. Die angegebenen Auftragsfristen von Prüfservice Wiemers sind unverbindlich, abgesehen davon, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

7.2. Sollte Prüfservice Wiemers für eine Überschreitung einer verbindliche Auftragsfrist verantwortlich sein und dadurch in Verzug geraten, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 0,5% des rückständigen Auftragswertes, maximal jedoch bis zu 7 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen, auch wenn die Verzugsdauer 25 Wochen überschreitet. Prüfservice Wiemers bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 6.

7.3. Setzt der Auftraggeber Prüfservice Wiemers nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und muss Prüfservice Wiemers diese Frist verstreichen lassen, ist der Kunde berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und, sofern ein Verschulden von Prüfservice Wiemers vorliegt, Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

  1. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistung von Prüfservice Wiemers umfasst nur die gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich beauftragten Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt Prüfservice Wiemers keinerlei Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bauart der untersuchten Anlagen.

8.2. Die Gewährleistungspflicht von Prüfservice Wiemers ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Kunden unzumutbar oder von Prüfservice Wiemers unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.3. Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

  1. Haftung

9.1. Unabhängig aus welchem Rechtsgrund haftet Prüfservice Wiemers für Schäden nur dann, wenn Prüfservice Wiemers diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder wenn Prüfservice Wiemers fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Prüfservice Wiemers stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Bei Schäden, die durch das Ablösen alter Etiketten an elektrischen Betriebsmitteln entstehen, ist eine Haftung ausgeschlossen.

9.2. Für die von Prüfservice Wiemers verursachten Schäden haftet Prüfservice Wiemers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die gleiche Haftung gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Vermögens- und Sachschäden haftet Prüfservice Wiemers nur bei einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung („Kardinalspflicht“), jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Bei Schäden, die durch das Ablösen alter Etiketten an elektrischen Betriebsmitteln entstehen, ist eine Haftung ausgeschlossen.

9.3. Für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist eine Haftung ausgeschlossen.

9.4. Wesentlichen Vertragspflichten sind Pflichten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erst ermöglichen und auf die sich der Kunde verlassen hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung das Ziel des Vertragszwecks gefährdet.

9.5. Der Kunde muss etwaige Schäden, für die Prüfservice Wiemers haften soll, unverzüglich und schriftlich an Prüfservice Wiemers mitteilen.

9.6. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Prüfservice Wiemers begrenzt oder ausgeschlossen sind, gilt das auch für die persönliche Haftung der Organe und sonstiger Mitarbeiter von Prüfservice Wiemers.

9.7. Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Ausnahme besteht im Falle des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge.

9.8. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.

  1. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

10.1. Für die Leistungsabrechnung gelten die Preise des bei Vertragsabschluss gültigen Angebotes von Prüfservice Wiemers, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart wurden. Sollte kein gültiges Angebot zugrunde liegen ist in jedem Fall eine einzelvertragliche Regelung zu treffen.

10.2. Alle Preise von Prüfservice Wiemers sind Nettopreise.

10.3. Reklamationen und Beanstandungen der Prüfservice Wiemers Rechnungen sind durch den Kunden innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich zu begründen. Ansonsten gilt die Rechnung als durch den Kunden vollinhaltlich anerkannt.

10.4. Eine Änderung der Durchführungszeiten für die terminierten Dienstleistungen muss der Kunde mindestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Prüfbeginn mitteilen.

10.5. Mit Gegenansprüchen, die von Prüfservice Wiemers nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen nicht zulässig.

10.6. Eventuell anfallende Warte-, Wege- und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich von Prüfservice Wiemers fallen, werden zu den, im Angebot angegebenen Stundensätzen berechnet. Am Ende der Prüfarbeiten wird eine Übersicht der angefallenen Regie- und Wartezeiten beim projektverantwortlichen Ansprechpartner vor Ort vorgelegt, inklusive der Info über das Zustandekommen der angefallenen Stundenanzahl. Die Anzahl der angefallenen Regie- und Wartezeiten gelten ohne schriftlichen Einspruch des Auftraggebers als vereinbart, auch für den Fall, dass der Stundennachweis nicht vom Ansprechpartner vor Ort unterzeichnet wurden.

10.7. Die Abrechnungen erfolgen für jede beauftragte Dienstleistung gesondert, immer nach dem tatsächlichen Aufwand und Prüfumfang gegen Nachweis in Form einen Arbeitsnachweis.

10.8. Angemessene Kostenvorschüsse können im Bedarfsfall von Prüfservice Wiemers verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass der Auftrag durch Prüfservice Wiemers vollständig abgerechnet ist.

10.9. Prüfservice Wiemers behält sich das Recht vor sämtliche aktuelle und künftige gegen den Auftraggeber gerichteten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.

10.10. Eine Teil- oder Schlussrechnung ist mit Zusendung fällig und spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Wird ein anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Offene Rechnungsbeträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Prüfservice Wiemers behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

10.11. Befindet sich der Kunde, gegenüber Prüfservice Wiemers, mit Zahlungs-verpflichtungen in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig.

10.12. Wird nach Vertragsabschluss der Anspruch von Prüfservice Wiemers auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z.B. durch einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Prüfservice Wiemers nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zur Kündigung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

  1. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

11.1. Von schriftlichen Unterlagen, die Prüfservice Wiemers überlassen und für die Durchführung des Auftrages bzw. die Angebotserstellung von Bedeutung sind, darf Prüfservice Wiemers Kopien zu Ihren Akten nehmen.

11.2. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Dokumentationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Prüfservice Wiemers seine Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Alle, dem Kunden überlassenen Unterlagen dürfen durch den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung von Prüfservice Wiemers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn die Beauftragung nicht bei Prüfservice Wiemers erfolgt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

11.3. Die Prüfservice Wiemers Mitarbeiter werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Prüftätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenlegen und verwerten.

11.4. Prüfservice Wiemers nutzt und verwendet personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke

  1. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

12.1. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Firmensitz von Prüfservice Wiemers, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

12.2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von Prüfservice Wiemers.

12.3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Stand: 05.04.2022

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